§ 3
Flugsicherungsausrüstung für Flüge nach Instrumentenflugregeln
(1)
Für Flüge nach Instrumentenflugregeln müssen Luftfahrzeuge ausgerüstet sein mit:
1.
zwei UKW-(VHF-)Sende-/Empfangsgeräten (einstellbarer Frequenzbereich: 118,000-136,975 MHz) für den Sprechfunkverkehr im beweglichen Flugfunkdienst mit den Flugverkehrskontrollstellen, wobei für Flüge im oberen Luftraum (oberhalb Flugfläche 245) diese Geräte für den Betrieb im 8,33 kHz-Kanalraster geeignet sein müssen;
2.
zwei Empfangsgeräten für die Signale von UKW-Drehfunkfeuern (VOR-Navigations-Empfangsanlagen), die die nach gültigem internationalen Standard geforderte Störfestigkeit gegenüber UKW-Rundfunksendern (FM-Immunity) aufweisen, wobei eines dieser Empfangsgeräte entfallen kann, wenn eine von der VOR-Navigations-Empfangsanlage unabhängige funktionsfähige Flächennavigationsausrüstung nach Absatz 1 Nr. 6 vorhanden ist;
3.
einem automatischen Funkpeilgerät (ADF), das den Frequenzbereich 200,0 kHz bis 526,5 kHz umfasst und eine Richtungsanzeige und eine Abhörmöglichkeit besitzt, soweit dieses für die Nutzung von An-/ Abflugverfahren vorgeschrieben ist;
4.
einem Sekundärradar-Antwortgerät (Transponder), das für den Abfragemodus A mit 4 096 Antwortcodes und für den Abfragemodus C mit automatischer Höhenübermittlung ausgestattet ist. Spätestens ab dem 31. März 2004 für neue Luftfahrzeuge und ab dem 31. März 2005 für alle Luftfahrzeuge ist die Mode-S-Technik gemäß dem gültigen internationalen Standard (mindestens Level 2 mit SI Code und Elementary Surveillance ELS Funktionalität) erforderlich. Für alle Luftfahrzeuge, die eine höchstzulässige Startmasse von mehr als 5.700 Kilogramm aufweisen oder mit einer wahren Eigengeschwindigkeit (True Airspeed, TAS) von mehr als 250 Knoten betrieben werden, ist ab dem 31. März 2007 zusätzlich die Funktionalität Enhanced Surveillance (EHS) gefordert;
5.
einem Funkentfernungsmessgerät (DME-Interrogator);
6.
einer Basisflächennavigationsausrüstung (B-RNAV) mit einer erforderlichen Navigationsgenauigkeit von mindestens +/- fünf Nautischen Meilen, soweit die jeweilige Navigationsgenauigkeit für den jeweiligen Luftraum, die jeweilige Streckenführung oder das jeweilige Flugverfahren durch das Luftfahrt-Bundesamt vorgeschrieben und in den Nachrichten für Luftfahrer veröffentlicht ist. Sofern durch das Luftfahrt-Bundesamt für den jeweiligen Luftraum, die jeweilige Streckenführung oder das jeweilige Flugverfahren eine Navigationsgenauigkeit von mindestens +/- einer Nautischen Meile vorgeschrieben und in den Nachrichten für Luftfahrer veröffentlicht ist, muss eine Präzisionsflächennavigationsausrüstung (P-RNAV) vorhanden sein, deren Datenbank die gültigen Navigationsdaten enthält;
7.
einem Kollisionsschutzsystem (Airborne Collision Avoidance System – ACAS II) gemäß dem gültigen internationalen Standard (mindestens TCAS II mit Software Change 7), soweit es sich um turbinengetriebene Flugzeuge mit mehr als 30 Sitzplätzen oder mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 15.000 Kilogramm handelt. Ab 1. Januar 2005 gilt dies auch für turbinengetriebene Flugzeuge mit mehr als 19 Sitzplätzen oder mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 5.700 Kilogramm.
(2)
Für Anflüge nach dem Instrumenten-Landesystem (ILS) müssen Luftfahrzeuge ausgerüstet sein mit:
1.
einem Empfangsgerät für die Signale von ILS-Landekurssendern (ILS-Landekursempfangsanlage), das die nach gültigem internationalen Standard geforderte Störfestigkeit gegenüber UKW-Rundfunksendern (FM-Immunity) aufweist;
2.
einem Empfangsgerät für die Signale von ILS-Gleitwegsendern (ILS-Gleitwegempfangsanlage);
3.
einem UKW-Empfangsgerät mit einer Anzeigeeinrichtung für die Signale der Markierungsfunkfeuer;
4.
einem Gerät für die gemeinsame Anzeige der Signale der ILS-Landekurs- und -Gleitwegsender.
(3)
Für Flüge nach Instrumentenflugregeln im Luftraum mit reduzierter Höhenmindeststaffelung (RVSM-Luftraum) müssen Luftfahrzeuge zusätzlich ausgerüstet sein mit:
1.
zwei voneinander unabhängigen barometrischen Höhenmesseranlagen,
2.
einer Höhenwarnanlage und
3.
einem Flugregler mit Höhenhaltung.
Die Luftfahrzeuge müssen als Luftfahrzeuggruppe (group aircraft) oder als einzelnes Luftfahrzeug (non-group aircraft) hierfür zugelassen sein.