Verordnung über die Flugsicherungsausrüstung der Luftfahrzeuge
Vom
26.11.2004
Zuletzt geändert am
17.12.2018
§ 1
Geltungsbereich
Luftfahrzeuge, die im deutschen Luftraum betrieben werden, müssen mit der für die sichere Durchführung der Flugsicherungsverfahren notwendigen Flugsicherungsausrüstung nach den Vorschriften dieser Verordnung ausgerüstet sein.