FSAV

Verordnung über die Flugsicherungsausrüstung der Luftfahrzeuge

Vom 26.11.2004

Zuletzt geändert am 17.12.2018

§ 1

Geltungsbereich

Luftfahrzeuge, die im deutschen Luftraum betrieben werden, müssen mit der für die sichere Durchführung der Flugsicherungsverfahren notwendigen Flugsicherungsausrüstung nach den Vorschriften dieser Verordnung ausgerüstet sein.