Verordnung über Fruchtsaft, Fruchtnektar und koffeinhaltige Erfrischungsgetränke
Vom
24.5.2004
Zuletzt geändert am
25.11.2025
§ 9
Übergangsregelung
Erzeugnisse, die vor dem 14. Juni 2026 nach den bis zum Ablauf des 13. Juni 2026 geltenden Vorschriften dieser Verordnung hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände in den Verkehr gebracht werden.