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Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung

Verordnung über Fruchtsaft, Fruchtnektar und koffeinhaltige Erfrischungsgetränke

Vom 24.5.2004

Zuletzt geändert am 26.4.2023

Abschnitt 4
Verkehrsverbote, Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, Übergangsregelungen

§ 7

Verkehrsverbote

Lebensmittel, die mit einer in Anlage 1 aufgeführten Bezeichnung versehen sind, ohne der in Anlage 1 jeweils festgelegten Herstellungsanforderung oder § 2 Absatz 1, 4, 5 Satz 1, Absatz 6 oder 7 zu entsprechen, dürfen gewerbsmäßig nicht in den Verkehr gebracht werden.