FPersV

Fahrpersonalverordnung

Verordnung zur Durchführung des Fahrpersonalgesetzes

Vom 27.6.2005 (BGBl. I S. 1882)

Zuletzt geändert am 15.7.2024 (BGBl. I S. Nr. 236)

Abschnitt 1
Lenk- und Ruhezeiten im nationalen Bereich
§ 1Lenk- und Ruhezeiten im Straßenverkehr
Abschnitt 2
Organisation
§ 3Zertifizierungsinfrastruktur
Abschnitt 3
Kontrollsystem nach EG-Verordnungen
§ 4Allgemeines
Abschnitt 4
Zentrales Fahrtenschreiberkartenregister
§ 11Führung und Zweckbestimmung des Registers
Abschnitt 6
Europäisches Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR)
§ 19Fahrtenschreiber nach dem Europäischen Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR)
Abschnitt 7
Sonstige Vorschriften
§ 20Nachweis über berücksichtigungsfreie Tage
Abschnitt 8
Ordnungswidrigkeiten
§ 21Ordnungswidrigkeiten
Abschnitt 9
Übergangsvorschriften
§ 26(weggefallen)

§ 8

Wegfall von Erteilungsvoraussetzungen

(1) 1 Ist eine der Erteilungsvoraussetzungen nachträglich entfallen, so ist dies unverzüglich der zuständigen Behörde oder Stelle zu melden; die Werkstattkarte ist innerhalb einer von dieser festzusetzenden Frist an sie zurückzugeben. 2 Die zuständige Behörde oder Stelle hat im Falle des Wegfalls der Erteilungsvoraussetzungen, insbesondere im Falle der missbräuchlichen Verwendung, die Rückgabe der Werkstattkarte zu verlangen. 3 Rückgabepflichtig sind sowohl der Unternehmer, bei juristischen Personen die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufenen Personen, als auch die verantwortliche Fachkraft. 4 Scheidet die verantwortliche Fachkraft aus der Werkstatt aus, haben der Unternehmer oder die vertretungsberechtigten Personen die Werkstattkarte unverzüglich zurückzugeben. 5 Ist dem Unternehmer oder den vertretungsberechtigten Personen eine Rückgabe nicht möglich, ist die zuständige Behörde oder Stelle unverzüglich zu unterrichten.

(2) Wird die Werkstattkarte wegen missbräuchlicher Verwendung zurückgenommen, unterrichtet die zuständige Behörde oder Stelle das Zentrale Fahrtenschreiberkartenregister beim Kraftfahrt-Bundesamt.

§ 9

Unternehmenskarte

(1) Der Antragsteller hat folgende Angaben zu machen und durch Unterlagen nachzuweisen:

1. Name, Anschrift und Sitz des Unternehmens,
2. Geburts- und Familienname, Vornamen, Tag und Ort der Geburt sowie Anschrift des Unternehmers oder der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufenen Personen.

(2) 1 Die Unternehmenskarten werden an den Unternehmer oder die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufenen Personen ausgegeben. 2 Der Unternehmer sorgt für die ordnungsgemäße Verwendung der Karten.

(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass zu Beginn und am Ende des Fahrzeugeinsatzes für das Unternehmen die Unternehmenskarte in den Fahrtenschreiber eingegeben wird, um den Einsatz des Fahrzeugs dem Unternehmen zuzuordnen.

(4) 1 Die Gültigkeitsdauer der Unternehmenskarte beträgt fünf Jahre. 2 Sie beginnt mit dem Datum der Personalisierung. 3 § 5 Abs. 5 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

§ 10

Kontrollkarte

1 Die Kontrollkarten werden an die für die Kontrolle der Sozialvorschriften im Straßenverkehr zuständigen Behörden und Stellen sowie an die für die Prüfungen nach § 2 Absatz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes zuständigen Behörden der Zollverwaltung ausgegeben. 2 Die Kontrollkarte weist die Kontrollbehörde aus und ermöglicht das Lesen, Ausdrucken und Herunterladen der im Massenspeicher des Fahrtenschreibers oder auf Fahrerkarten gespeicherten Daten. 3 Die Gültigkeitsdauer der Kontrollkarte beträgt fünf Jahre.

Abschnitt 4
Zentrales Fahrtenschreiberkartenregister

§ 11

Führung und Zweckbestimmung des Registers

(1) 1 Das Kraftfahrt-Bundesamt führt nach § 2 Nr. 4 des Fahrpersonalgesetzes das Zentrale Fahrtenschreiberkartenregister zum Nachweis der von den zuständigen Behörden oder Stellen ausgegebenen Fahrtenschreiberkarten. 2 Darin werden erfasst die Identifizierungsdaten der Fahrer, verantwortlichen Fachkräfte, Unternehmen und Behörden, denen Fahrer-, Werkstatt-, Unternehmens- oder Kontrollkarten ausgestellt worden sind, und die Identifizierungsdaten der ausgestellten, abhanden gekommenen und defekten Fahrer-, Werkstatt-, Unternehmens- und Kontrollkarten.

(2) Das Register wird geführt zur Speicherung von Identifizierungsdaten, die erforderlich sind, um feststellen zu können, welche Karten eine Person, ein Unternehmen oder eine Kontrollbehörde besitzt oder welche Karten abhanden gekommen oder beschädigt sind.

§ 12

Inhalt des Registers

Im Zentralen Fahrtenschreiberkartenregister werden gespeichert über

1. Fahrerkarten folgende Daten:
a) Geburts- und Familienname, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, akademischer Grad und Geschlecht,
b) Fahrtenschreiberkartennummer und die vom Chiphersteller eingebrachte Chipkennung,
c) Tag des Beginns und des Ablaufs der Gültigkeit der Fahrerkarte,
d) Tag der Produktion der Fahrerkarte,
e) Status der Fahrerkarte,
f) antragsbearbeitende und mitteilende Behörde oder Stelle einschließlich der für die Antragsbearbeitung verantwortlichen Person,
g) Fahrerlaubnisnummer einschließlich Ausgabestaat,
h) bei Verlust oder Diebstahl das Datum des Abhandenkommens der Fahrerkarte;
2. Werkstattkarten folgende Daten:
a) Name und Anschrift der Werkstatt, des Herstellers von Fahrtenschreibern oder des Fahrzeugherstellers, bei der Anschrift zusätzlich die statistische Kennziffer des Firmensitzes sowie der Standortgemeinde und des Gemeindeteils,
b) Geburts- und Familienname, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, akademischer Grad und Geschlecht des Unternehmers, bei juristischen Personen der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufenen Personen,
c) Geburts- und Familienname, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, akademischer Grad und Geschlecht der Person, auf die die Karte nach § 7 Abs. 2 Nr. 4 ausgestellt wurde,
d) Fahrtenschreiberkartennummer und die vom Chiphersteller eingebrachte Chipkennung,
e) Tag des Beginns und des Ablaufs der Gültigkeit der Werkstattkarte,
f) Tag der Produktion der Werkstattkarte,
g) Status der Werkstattkarte,
h) antragsbearbeitende und mitteilende Behörde oder Stelle einschließlich der für die Antragsbearbeitung verantwortlichen Person,
i) bei Verlust oder Diebstahl das Datum des Abhandenkommens der Werkstattkarte;
3. Unternehmenskarten folgende Daten:
a) Name und Anschrift des Unternehmens sowie die statistische Kennziffer des Firmensitzes, der Standortgemeinde und des Gemeindeteils,
b) Geburts- und Familienname, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, akademischer Grad und Geschlecht des Unternehmers, bei juristischen Personen der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufenen Personen,
c) Fahrtenschreiberkartennummer und die vom Chiphersteller eingebrachte Chipkennung,
d) Tag des Beginns und des Ablaufs der Gültigkeit der Unternehmenskarte,
e) Tag der Produktion der Unternehmenskarte,
f) antragsbearbeitende und mitteilende Behörde oder Stelle einschließlich der für die Antragsbearbeitung verantwortlichen Person,
g) Status der Unternehmenskarte,
h) bei Verlust oder Diebstahl das Datum des Abhandenkommens der Unternehmenskarte;
4. Kontrollkarten folgende Daten:
a) Name und Anschrift der Behörde,
b) Fahrtenschreiberkartennummer und die vom Chiphersteller eingebrachte Chipkennung,
c) Tag des Beginns und des Ablaufs der Gültigkeit der Kontrollkarte,
d) Tag der Produktion der Kontrollkarte,
e) Status der Kontrollkarte,
f) bei Verlust oder Diebstahl das Datum des Abhandenkommens der Kontrollkarte.

§ 13

Löschung von Eintragungen im Zentralen Fahrtenschreiberkartenregister

Die Daten über Fahrtenschreiberkarten werden fünf Jahre nach Ablauf der Gültigkeitsdauer gelöscht.

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