Gesetz über das Fahrpersonal von Kraftfahrzeugen und Straßenbahnen
Vom
30.3.1971
Neugefasst am
19.2.1987
Zuletzt geändert am
2.3.2023
§ 7
Sicherheitsleistung
Wird eine angeordnete Sicherheitsleistung nicht sofort erbracht, so kann die zuständige Behörde die Weiterfahrt bis zur vollständigen Erbringung untersagen.