FPersG

Fahrpersonalgesetz

Gesetz über das Fahrpersonal von Kraftfahrzeugen und Straßenbahnen

Vom 30.3.1971

Neugefasst am 19.2.1987

Zuletzt geändert am 2.3.2023

§ 7

Sicherheitsleistung

Wird eine angeordnete Sicherheitsleistung nicht sofort erbracht, so kann die zuständige Behörde die Weiterfahrt bis zur vollständigen Erbringung untersagen.