FPersG

Fahrpersonalgesetz

Gesetz über das Fahrpersonal von Kraftfahrzeugen und Straßenbahnen

Vom 30.3.1971

Neugefasst am 19.2.1987

Zuletzt geändert am 2.3.2023

§ 4a

Zuständigkeiten

1Anträge auf Erteilung von Fahrer-, Werkstatt- oder Unternehmenskarten sind an die nach Landesrecht zuständigen Behörden oder Stellen zu richten. 2Die Länder können Dritte mit dieser Aufgabe betrauen.