Gesetz über das Fahrpersonal von Kraftfahrzeugen und Straßenbahnen
Vom
30.3.1971
Neugefasst am
19.2.1987
Zuletzt geändert am
2.3.2023
§ 4a
Zuständigkeiten
1Anträge auf Erteilung von Fahrer-, Werkstatt- oder Unternehmenskarten sind an die nach Landesrecht zuständigen Behörden oder Stellen zu richten.
2Die Länder können Dritte mit dieser Aufgabe betrauen.