FPackV

Fertigpackungsverordnung

Verordnung über Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten

Vom 18.11.2020

§ 6

Besondere Vorschriften bei Kennzeichnung nach Gewicht oder Volumen

(1) 1Fertigpackungen mit Erzeugnissen in Aerosolform sind nach Volumen zu kennzeichnen, auch wenn für das Erzeugnis nach anderen Vorschriften zusätzlich eine Kennzeichnung nach Gewicht vorgeschrieben ist. 2Als Volumen ist das Volumen der Flüssigphase anzugeben. 3Darüber hinaus ist das Gesamtfassungsvermögen der Packung anzugeben. 4Die Angabe nach Satz 3 ist so zu gestalten, dass sie sich von der Angabe des Nennvolumens des Inhalts deutlich unterscheidet.

(2) Fertigpackungen mit Wasch- und Reinigungsmitteln sowie Putz- und Pflegemitteln

1. in flüssiger oder pastöser Form sind nach Volumen und
2. in fester oder pulvriger Form sind nach Gewicht
zu kennzeichnen. Weiche Seifen sind nach Gewicht zu kennzeichnen.

(3) Fertigpackungen mit Klebstoffen sind nach Gewicht zu kennzeichnen.

(4) 1Fertigpackungen mit Lacken und Anstrichfarben sind nach Volumen zu kennzeichnen. 2Mittels Farbmischanlage im Groß- oder Einzelhandel hergestellte Fertigpackungen von Lacken und Anstrichfarben können auch nach Gewicht gekennzeichnet werden. 3Satz 2 gilt auch für überwiegend von Hand gemischte Lacke und Anstrichfarben in Fertigpackungen.

(5) Fertigpackungen mit Erzeugnissen für Heimtiere und freilebende Vögel sind nach Gewicht oder Volumen zu kennzeichnen.

(6) Auf Fertigpackungen mit photochemischen Erzeugnissen und mit chemischen und technischen Standardmaterialien und Reagenzmaterialien darf statt der Nennfüllmenge das Volumen der gebrauchsfertigen Zubereitung oder die Anzahl der Anwendungen oder Untersuchungen angegeben werden.