FPackV

Fertigpackungsverordnung

Verordnung über Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten

Vom 18.11.2020

§ 31

Anforderungen an Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge

Wer Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge herstellt, in den Geltungsbereich des Mess- und Eichgesetzes verbringt, in den Verkehr bringt oder sonst auf dem Markt bereitstellt, muss sicherstellen, dass

1. diese mit der Nennfüllmenge unter Beachtung des § 3 Absatz 1 und Absatz 3 Satz 1 gekennzeichnet sind,
2. diese mit der Angabe nach § 8 Absatz 1 Satz 1 gekennzeichnet sind,
3. diese mit den Aufschriften und Zeichen nach § 4 Absatz 4 oder im Falle des § 27 Absatz 2 mit den dort genannten Angaben gekennzeichnet sind und
4. die Nennfüllmenge die Anforderungen nach § 32 erfüllt.