(1) Die Vorschriften dieser Verordnung über Fertigpackungen sind auf offene Packungen, die in Abwesenheit des Käufers hergestellt werden, entsprechend anzuwenden.
(2) Wer offene Packungen herstellt, in den Geltungsbereich des Mess- und Eichgesetzes verbringt, in den Verkehr bringt oder sonst auf dem Markt bereitstellt, muss sicherstellen, dass
(3) Abweichend von Absatz 2 Nummer 4 dürfen offene Packungen gleicher Nennfüllmenge auch in einer nachfolgenden Handelsstufe nur in den Geltungsbereich des Mess- und Eichgesetzes verbracht oder sonst auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn die Füllmenge zu diesem Zeitpunkt die für Fertigpackungen festgelegte Verkehrsfähigkeitsgrenze von der Nennfüllmenge nicht überschreitet.