FPackV

Fertigpackungsverordnung

Verordnung über Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten

Vom 18.11.2020

§ 23

Verbindliche Werte für die Nennfüllmengen bei Wein und Spirituosen

Vorverpackte Lebensmittel und für den unmittelbaren Verkauf vorverpackte Lebensmittel mit den in Anlage 1 Nummer 2 aufgeführten Weinen und Spirituosen in Fertigpackungen, die innerhalb der in Anlage 1 Nummer 1 genannten Füllmengenbereiche liegen, dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Nennfüllmenge einem der in Anlage 1 Nummer 1 aufgeführten Werte entspricht.