FPackV

Fertigpackungsverordnung

Verordnung über Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten

Vom 18.11.2020

§ 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung sind die folgenden Begriffsbestimmungen anzuwenden:

1. Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge enthalten Erzeugnisse mit einem im Voraus festgelegten einheitlichen Wert für die Nennfüllmenge.
2. Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge enthalten Erzeugnisse mit einem für jede einzelne Packung ermittelten Wert für die Nennfüllmenge, ohne dass dieser im Voraus festgelegt ist.
3. Fertigpackungen mit Lebensmitteln sind Fertigpackungen, die Lebensmittel enthalten und die nicht unter die Nummern 8 und 9 fallen.
4. Gratisproben sind Fertigpackungen, die als Proben oder Muster unentgeltlich an Wirtschaftsakteure oder Endverbraucher abgegeben werden und als solche gekennzeichnet sind.
5. Losgröße ist die Gesamtmenge der Fertigpackungen oder anderer Verkaufseinheiten gleicher Nennfüllmenge oder gleichen Nenngewichts sowie gleicher Aufmachung und gleicher Herstellung, die an demselben Ort abgefüllt sind.
6. Minusabweichung einer Fertigpackung ist die Menge, um die die Füllmenge dieser Fertigpackung die Nennfüllmenge unterschreitet.
7. Nicht zum Einzelverkauf bestimmte Packungen sind Packungen, die sich in einer Fertigpackung befinden und auf denen die für Fertigpackungen erforderlichen Pflichtangaben nicht aufgebracht sein müssen.
8. Vorverpackte Lebensmittel sind Verkaufseinheiten im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18) in der jeweils geltenden Fassung.
9. Nicht vorverpackte Lebensmittel sind Verkaufseinheiten im Sinne des Artikels 44 Absatz 1, erster Halbsatz der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011.
10. Zeitpunkt der Herstellung ist der Zeitpunkt, in dem das Erzeugnis mit der Umverpackung vereint und diese geschlossen wird sowie die erforderlichen Kennzeichnungsmerkmale aufgebracht werden, soweit in nachstehenden Vorschriften und in Anlage 2 nichts anderes bestimmt ist.
Für andere Verkaufseinheiten ist abweichend von Satz 1 Nummer 10 der Zeitpunkt der Herstellung, der Zeitpunkt, an dem die erforderlichen Kennzeichnungsmerkmale aufgebracht werden, soweit in nachstehenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist.