(1) Für Fertigpackungen mit Lebensmitteln, die im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vorverpackt werden, ist die Angabe nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 verpflichtend.
(2) Die verantwortliche Person im Sinne des Artikels 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 muss sicherstellen, dass ein für den unmittelbaren Verkauf vorverpacktes Lebensmittel nur in den Verkehr gebracht wird, wenn die Füllmenge die Anforderungen nach den §§ 9, 10, 26 und § 32 Absatz 1 oder § 34 Absatz 3 und 5 entsprechend erfüllt.
(3) Für den unmittelbaren Verkauf vorverpackte Lebensmittel gelten darüber hinaus die §§ 38, 39, 40, 41 und 42 entsprechend.
(4) Die verantwortliche Person im Sinne des Artikels 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 muss abweichend von den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 sicherstellen, dass für den unmittelbaren Verkauf vorverpackte Lebensmittel nach Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 20, 21 und 22 gekennzeichnet sind.