(1) Für Fertigpackungen mit kosmetischen Mitteln, die an den Verkaufsstellen auf Wunsch des Käufers verpackt werden oder im Hinblick auf ihren sofortigen Verkauf vorverpackt sind, ist § 5 der Kosmetik-Verordnung vom 16. Juli 2014 (BGBl. I S. 1054), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. Januar 2016 (BGBl. I S. 108) geändert worden ist, anzuwenden.
(2) Für offene Packungen mit nicht vorverpackten kosmetischen Mitteln sowie für kosmetische Mittel, die auf Wunsch des Käufers verpackt werden oder im Hinblick auf ihren sofortigen Verkauf vorverpackt sind, ist § 5 der Kosmetik-Verordnung anzuwenden.
(3) Kosmetische Mittel nach den Absätzen 1 und 2 dürfen durch die nach Absatz 5 verantwortliche Person nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn
(4) Für kosmetische Mittel nach den Absätzen 1 und 2 sind § 4 Absatz 4 und § 42 entsprechend anzuwenden.
(5) Verantwortliche Person ist die nach Artikel 4 Absatz 3 bis 6 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 benannte Person.