FPackV

Fertigpackungsverordnung

Verordnung über Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten

Vom 18.11.2020

Abschnitt 3
EG-Düngemittel im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003

§ 12

Anforderungen an EG-Düngemittel

(1) Die Anforderungen an Fertigpackungen mit EG-Düngemitteln richten sich nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a Spiegelstrich 9 bis 11 Buchstabe b zweiter Unterabsatz und den Artikeln 10 und 11 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über Düngemittel (ABl. L 304 vom 21.11.2003, S. 1), soweit nachstehend keine Ergänzungen im Rahmen der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 bestimmt sind.

(2) EG-Düngemittel dürfen über die Anforderungen des Artikels 9 Absatz 1 Buchstabe a Spiegelstrich 9 bis 11, Artikel 10 Absatz 1 und 2 und Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 hinaus nur durch den Hersteller nach Artikel 2 Buchstabe x der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 in den Geltungsbereich des Mess- und Eichgesetzes verbracht, in den Verkehr gebracht oder sonst auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn

1. die Nennfüllmenge die Anforderungen des § 9 erfüllt und
2. die Kontroll- und Dokumentationspflichten des § 41 eingehalten werden.

(3) Für nach Gewicht oder Volumen gekennzeichnete EG-Düngemittel sind die §§ 11, 34 Absatz 5 und § 42 entsprechend anzuwenden.