FluLärmG

Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm

Vom 30.3.1971

Neugefasst am 31.10.2007

§ 14

Schutzziele für die Lärmaktionsplanung

Bei der Lärmaktionsplanung nach § 47d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind für Flugplätze die jeweils anwendbaren Werte des § 2 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm zu beachten.