FluLärmG

Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm

Vom 30.3.1971

Neugefasst am 31.10.2007

§ 10

Verfahren bei der Erstattung von Aufwendungen

1Die nach Landesrecht zuständige Behörde setzt nach Anhörung der Beteiligten (Zahlungsempfänger und Zahlungspflichtiger) durch schriftlichen Bescheid fest, in welcher Höhe die Aufwendungen erstattungsfähig sind. 2Der Bescheid muss eine Rechtsmittelbelehrung enthalten. 3Er ist den Beteiligten zuzustellen.