Gesetz über die Verarbeitung von Fluggastdaten zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/681
Vom
6.6.2017
Abschnitt 5
Datenschutzrechtliche Bestimmungen
§ 11
Nationale Kontrollstelle
Die Aufgaben der nationalen Kontrollstelle für den Datenschutz nimmt die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wahr.