FloristAusbV

Verordnung über die Berufsausbildung zum Floristen/zur Floristin

Vom 28.2.1997

Zuletzt geändert am 5.7.2017

§ 5

Ausbildungsplan

Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.