FloristAusbV

Verordnung über die Berufsausbildung zum Floristen/zur Floristin

Vom 28.2.1997

Zuletzt geändert am 5.7.2017

§ 3

Ausbildungsberufsbild

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1. Berufsbildung,
2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3. Arbeits- und Tarifrecht, Personalwesen,
4. Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit,
5. Umweltschutz, rationelle Energieverwendung,
6. Planen von Arbeitsabläufen, Einsetzen und Pflegen von Werkzeugen, Geräten und Maschinen,
7. Bestimmen, Einordnen, Versorgen und Pflegen von Pflanzen und Pflanzenteilen,
8. Gestalten von Pflanzen- und Blumenschmuck,
9. Anwenden berufsbezogener rechtlicher Vorschriften; Abgabe von Pflanzenschutzmitteln im Fachhandel,
10. Beschaffen und Lagern von Waren:
10.1 Einkauf,
10.2 Warenannahme, Lagerung und Bestandsüberwachung,
11. Beratung und Verkauf:
11.1 Verkaufsförderung und -vorbereitung,
11.2 Beraten und Bedienen von Kunden,
12. kaufmännische Steuerung und Kontrolle.