FKAustG

Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz

Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen

Vom 21.12.2015

Zuletzt geändert am 25.6.2021

§ 10

Sorgfaltspflichten bei bestehenden Konten natürlicher Personen

(1) Die Identifizierung meldepflichtiger Konten unter den bestehenden Konten natürlicher Personen richtet sich nach den §§ 11 und 12.

(2) Ein bestehendes Konto natürlicher Personen, das nach den §§ 11 und 12 als meldepflichtiges Konto identifiziert wurde, gilt in allen Folgejahren als meldepflichtiges Konto, es sei denn, der Kontoinhaber ist keine meldepflichtige Person mehr.