(1) 1Die Deutsche Bundesbank ist befugt, auch ohne besonderen Anlass, die Richtigkeit und Qualität der übermittelten Daten zu überprüfen. Die Befugnis nach Satz 1 umfasst auch das Recht, für Zwecke einer Plausibilitätsprüfung von den Mitteilungspflichtigen
(2) Soweit erforderlich, kann die Deutsche Bundesbank die gemeldeten Daten an den Mitteilungspflichtigen zur Überprüfung zurückmelden.
(3) 1Die Überprüfung nach Absatz 1 ist von der Deutschen Bundesbank so zu gestalten, dass sie nicht zur Identifizierung oder Identifizierbarkeit der Person eines Darlehensnehmers oder anderer natürlicher Personen führt. 2§ 3 Absatz 1 gilt entsprechend. 3Die Mitteilungspflichtigen haben die Deutsche Bundesbank bei der Einhaltung dieser Vorgabe durch geeignete Maßnahmen zu unterstützen. 4Hierauf weist die Deutsche Bundesbank die Mitteilungspflichtigen vor einer Überprüfung hin.