FinDAGKostV

Verordnung über die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz

Vom 29.4.2002

Zuletzt geändert am 3.6.2021

Abschnitt 3
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 13

Übergangsregelungen

(1) In den Fällen, in denen aufgrund der Übergangsvorschriften der §§ 345 bis 350, 355 des Kapitalanlagegesetzbuches weiterhin Amtshandlungen auf Grundlage des Investmentgesetzes erforderlich sind, sind die Gebührennummern 4. bis 4.1.3.7 der Anlage (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(2) Die Gebührennummern 4.3 bis 4.4.3 der Anlage (Gebührenverzeichnis) finden auch auf die am 4. September 2013 anhängigen Verwaltungsverfahren Anwendung.