(1) 1Die Bundesanstalt kann abweichend von § 41 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Verwaltungsakte, die gegenüber einer Person mit Wohnsitz oder einem Unternehmen mit Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ergehen, und für die kein Bevollmächtigter mit Sitz im Inland benannt wurde, durch öffentliche Bekanntmachung im Bundesanzeiger bekanntgeben. 2In diesem Fall gilt ein Verwaltungsakt am Tage nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben.
(2) 1Ist der Verwaltungsakt zuzustellen, so kann die Bundesanstalt abweichend von § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Zustellung bei Personen mit Wohnsitz oder Unternehmen mit Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, für die kein Bevollmächtigter mit Sitz im Inland benannt wurde, durch öffentliche Bekanntmachung im Bundesanzeiger vornehmen. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für eine Anhörung nach § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.