FinDAG

Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz

Gesetz über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Vom 22.4.2002

Zuletzt geändert am 22.12.2023

§ 16e

Kostenermittlung und Umlagepflicht im Aufgabenbereich Banken und sonstige Finanzdienstleistungen

(1) Innerhalb des Aufgabenbereichs Banken und sonstige Finanzdienstleistungen hat eine gesonderte Ermittlung der Kosten nach folgenden Gruppen zu erfolgen:

1. Gruppe Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute: Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute mit einer Erlaubnis nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 11 oder Satz 3 des Kreditwesengesetzes und die nach § 53 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes tätigen Unternehmen, soweit die Finanzdienstleistungsinstitute und Unternehmen nicht ausschließlich Finanzdienstleistungen nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 9 oder 10 des Kreditwesengesetzes erbringen, Wertpapierinstitute, Institute im Sinne des § 1 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, die nach § 42 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes tätigen Unternehmen, Kreditdienstleistungsinstitute mit einer Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 des Kreditzweitmarktgesetzes sowie die Kreditanstalt für Wiederaufbau, wobei
a) Kreditinstitute und entsprechend nach § 53 des Kreditwesengesetzes tätige Unternehmen, die Bankgeschäfte betreiben und gleichzeitig das E-Geld-Geschäft betreiben oder Zahlungsdienste erbringen, ausschließlich als Kreditinstitute und
b) Finanzdienstleistungsinstitute und entsprechend nach § 53 des Kreditwesengesetzes tätige Unternehmen, die Finanzdienstleistungen erbringen und gleichzeitig das E-Geld-Geschäft betreiben oder Zahlungsdienste erbringen, ausschließlich als Finanzdienstleistungsinstitute
im Sinne der nachfolgenden Vorschriften gelten,
2. Gruppe Factoring- und Finanzierungsleasingunternehmen: Finanzdienstleistungsinstitute mit einer Erlaubnis nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 9 oder 10 des Kreditwesengesetzes sowie die nach § 53 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes tätigen Unternehmen, soweit sie nicht unter Nummer 1 fallen,
3. Gruppe Abwicklungsanstalten: Abwicklungsanstalten im Sinne des § 8a Absatz 1 Satz 1 oder des § 8b Absatz 1 des Stabilisierungsfondsgesetzes,
4. Gruppe Kapitalverwaltungsgesellschaften und extern verwaltete OGAW-Investmentaktiengesellschaften: Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne des § 17 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs und extern verwaltete OGAW-Investmentaktiengesellschaften im Sinne des § 113 des Kapitalanlagegesetzbuchs,
5. Gruppe Datenbereitstellungsdienstleister: Betreiber von Datenbereitstellungsdiensten mit einer Erlaubnis zum Erbringen von Datenbereitstellungsdiensten nach § 32 Absatz 1f des Kreditwesengesetzes, soweit ihnen keine Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften oder zur Erbringung von Finanzdienstleistungen erteilt ist und sie nach dem Kreditwesengesetz beaufsichtigt werden,
6. Gruppe Schwarmfinanzierungs-Dienstleister: Unternehmen mit einer von der Bundesanstalt erteilten Erlaubnis zur Erbringung von Schwarmfinanzierungs-Dienstleistungen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i oder ii der Verordnung (EU) 2020/1503 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Oktober 2020 über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 und der Richtlinie (EU) 2019/1937 (ABl. L 347 vom 20.10.2020, S. 1), soweit diese Unternehmen nicht unter die Nummern 1 bis 5 fallen.
2Die Kosten des Aufgabenbereichs Banken und sonstige Finanzdienstleistungen, die keiner Gruppe nach Satz 1 unmittelbar zugeordnet werden können, sind gesondert zu erfassen. 3Sie sind auf die Gruppen entsprechend dem Verhältnis aufzuteilen, das zwischen den Kosten besteht, die den Gruppen unmittelbar zuzurechnen sind. Im Übrigen sind § 16b Absatz 4 Satz 1 und 3 sowie § 16c entsprechend anzuwenden.

(2) Umlagepflichtig für den Aufgabenbereich Banken und sonstige Finanzdienstleistungen ist vorbehaltlich des Absatzes 3, wer einer der in Absatz 1 genannten Gruppen angehört.

(3) Ausgenommen von der Umlagepflicht nach Absatz 2 sind

1. vorbehaltlich des § 2 Absatz 3 des Kreditwesengesetzes die nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 1b, 3 und 3a, 3c bis 7 und 9 bis 14 des Kreditwesengesetzes nicht als Kreditinstitute geltenden Einrichtungen und Unternehmen,
2. vorbehaltlich des § 2 Absatz 6 Satz 2 des Kreditwesengesetzes die nach § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1, 1a, 3 bis 5, 5b bis 8, 10, 12, 15 bis 22 und Absatz 10 des Kreditwesengesetzes nicht als Finanzdienstleistungsinstitute geltenden Einrichtungen und Unternehmen,
3. Institute oder Unternehmen, welche die Bundesanstalt nach § 2 Absatz 4 und 5 des Kreditwesengesetzes freigestellt hat,
4. vorbehaltlich des § 3 Absatz 1 Satz 2 die nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 4 bis 6, 8 bis 12, 14 bis 21 und Absatz 3 des Wertpapierinstitutsgesetzes nicht als Wertpapierinstitute geltenden Einrichtungen und Unternehmen,
5. AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften mit einer Registrierung nach § 44 des Kapitalanlagegesetzbuchs.

(4) 1Die Umlagepflicht nach Absatz 2 entsteht mit Erteilung oder der Fiktion der Erlaubnis, mit der Registrierung oder im Fall einer Abwicklungsanstalt mit deren Errichtung. 2Sie endet in dem Jahr des Erlöschens der Erlaubnis, der Registrierung oder der Auflösung der Abwicklungsanstalt. 3Ändert sich im Laufe eines Umlagejahres der Erlaubnisumfang oder wird von der Aufsichtsbehörde im Sinne des § 1 Absatz 5 des Kreditwesengesetzes eine Erlaubnis zum Betreiben eines anderen Geschäfts erteilt, wird der Umlagepflichtige nach Maßgabe der Regelungen zur Umlage herangezogen, die für das Geschäft gelten, auf das sich die zuletzt im Umlagejahr bestehende Erlaubnis bezieht. 4Die Umlagepflicht der Kreditanstalt für Wiederaufbau beginnt am 1. Januar 2015 und endet mit Ende der Beaufsichtigung durch die Bundesanstalt.