FeuerschStG

Feuerschutzsteuergesetz

Vom 21.12.1979

Neugefasst am 10.1.1996

Zuletzt geändert am 25.6.2021

§ 6

Rückversicherung

1Nimmt der Versicherer Rückversicherung, so ist er berechtigt, das Versicherungsentgelt, das er an den Rückversicherer zu entrichten hat, um den der Steuer entsprechenden Hundertsatz zu kürzen. 2Dies gilt auch für den Rückversicherer, der seinerseits Rückversicherung nimmt.