FeuerschStG

Feuerschutzsteuergesetz

Vom 21.12.1979

Neugefasst am 10.1.1996

Zuletzt geändert am 25.6.2021

§ 3a

Ausnahme von der Besteuerung

Von der Besteuerung ausgenommen ist die Zahlung des Versicherungsentgelts an Brandunterstützungsvereine, soweit die anlässlich eines einzelnen Schadensfalls erhobene Umlage den Betrag von 5 500 Euro nicht übersteigt.