FeuerschStG

Feuerschutzsteuergesetz

Vom 21.12.1979

Neugefasst am 10.1.1996

Zuletzt geändert am 25.6.2021

§ 14

Evaluation

1Die Bemessungsgrundlagen (§ 3 Absatz 1) werden jährlich, beginnend mit dem 1. Januar 2012, durch Rechtsverordnung der Bundesregierung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, derart angepasst, dass das Aufkommen der Feuerschutzsteuer nicht unter den Durchschnitt der Jahre 2009 bis 2011 (Sockelbetrag) sinkt. 2Die Bemessungsgrundlagen nach § 5 Absatz 1 Nummer 3 des Versicherungsteuergesetzes sind entsprechend anzupassen.