FernUSG

Fernunterrichtsschutzgesetz

Gesetz zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht

Vom 24.8.1976

Neugefasst am 4.12.2000

Zuletzt geändert am 10.8.2021

§ 4

Widerrufsrecht des Teilnehmers

1Bei einem Fernunterrichtsvertrag nach § 3 Absatz 2 steht dem Teilnehmer ein Widerrufsrecht nach § 355 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu. 2Die §§ 356, 357 und 357a des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden. 3Für finanzierte Fernunterrichtsverträge ist § 358 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.