FernUSG

Fernunterrichtsschutzgesetz

Gesetz zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht

Vom 24.8.1976

Neugefasst am 4.12.2000

Zuletzt geändert am 10.8.2021

§ 12a

Einheitliche Stelle, Genehmigungsfiktion

(1) Die Verfahren nach § 12 Absatz 1 können über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden.

(2) Hat die zuständige Behörde nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten entschieden, gilt die Zulassung als erteilt.