Gesetz zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht
Vom 24.8.1976
Neugefasst am 4.12.2000
Zuletzt geändert am 10.8.2021
(1) Die Verfahren nach § 12 Absatz 1 können über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden.
(2) Hat die zuständige Behörde nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten entschieden, gilt die Zulassung als erteilt.