(1) Zur Erarbeitung und Weiterentwicklung von zuverlässigen Verfahren zur Pseudonymisierung der aus der elektronischen Patientenakte zu übermittelnden Dokumente und Datensätze im Rahmen der Datenfreigabe nach § 363 Absatz 1 bis 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit dieser Verordnung wird eine Arbeitsgruppe gegründet („AG Pseudonymisierung“).
(2) Die AG Pseudonymisierung besteht aus Vertreterinnen und Vertretern
(3) 1Weitere relevante Akteure in den Verfahren der Datenfreigabe und der Datentransparenz können beratend beteiligt werden. 2Insbesondere sollen diejenigen Organisationen miteinbezogen werden, die die jeweils zu pseudonymisierenden Typen von Dokumenten oder Datensätzen entwickelt haben oder mit deren Weiterentwicklung betraut sind. 3Über die Miteinbeziehung entscheidet die AG Pseudonymisierung mit einfacher Mehrheit.
(4) 1Die Gesellschaft für Telematik übernimmt die Organisation der AG Pseudonymisierung. 2Sie lädt zu Besprechungen ein und leitet diese. 3Die AG Pseudonymisierung kann sich selbst eine Geschäftsordnung geben.