FDZGesV

Forschungsdatenzentrum Gesundheit-Verordnung

Verordnung zur Regelung der Verfahren beim Forschungsdatenzentrum Gesundheit

Vom 29.1.2025

§ 12

Verarbeitung im Forschungsdatenzentrum

1Das Forschungsdatenzentrum nimmt die ihm nach § 10 Absatz 1 Satz 1 sowie nach § 11 in Verbindung mit § 6 übermittelten Daten entgegen. 2Es ordnet diese Daten anhand der Arbeitsnummer dem von der Vertrauensstelle übermittelten periodenübergreifenden Pseudonym zu und verknüpft sie mit den im Forschungsdatenzentrum zum jeweiligen periodenübergreifenden Pseudonym vorhandenen Daten.