Ordnungswidrig im Sinne des § 379 Absatz 2 Nummer 1b der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 8 Absatz 3 oder entgegen § 10 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.