§ 84a
Änderung der Kostenentscheidung
(1)
Wird die Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren
1.
nach § 55 Absatz 3 des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen,
2.
nach § 79 Absatz 2 des Gerichts- und Notarkostengesetzes,
3.
infolge einer Beschwerde gegen die Festsetzung des Verfahrenswerts nach § 59 des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen oder
4.
infolge einer Beschwerde gegen die Festsetzung des Geschäftswerts nach § 83 des Gerichts- und Notarkostengesetzes
2geändert, so kann das Gericht seine getroffene Kostenentscheidung von Amts wegen ändern.
Wird die Kostenentscheidung nach Satz 1 geändert, ist auch eine bereits erfolgte Kostenfestsetzung von Amts wegen zu ändern.
(2)
1Für die Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 gilt § 42 Absatz 2 entsprechend.
2Vor der Entscheidung sind die Beteiligten zu hören.
3Die Änderung der Kostenentscheidung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Änderung der Wertfestsetzung Rechtskraft erlangt hat.
4Die Änderung der Kostenentscheidung hat keine Änderung der übrigen Teile des Beschlusses zur Folge.
(3)
1Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 1 sind unanfechtbar.
2Auf Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 2 ist § 85 anzuwenden.