1Unterschiede zwischen den vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten Ausgleichszahlungen werden durch Überweisungen ausgeglichen, die mit dem Inkrafttreten der in § 12 vorgesehenen Rechtsverordnung fällig werden. 2Das Bundesministerium der Finanzen trifft die für den Überweisungsverkehr erforderlichen Anordnungen.