FAG

Finanzausgleichsgesetz

Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern

Vom 20.12.2001

Zuletzt geändert am 30.7.2024

§ 15

Endgültige Abrechnung der Umsatzsteuerverteilung und des Finanzkraftausgleichs

1Unterschiede zwischen den vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten Ausgleichszahlungen werden durch Überweisungen ausgeglichen, die mit dem Inkrafttreten der in § 12 vorgesehenen Rechtsverordnung fällig werden. 2Das Bundesministerium der Finanzen trifft die für den Überweisungsverkehr erforderlichen Anordnungen.