FAG

Finanzausgleichsgesetz

Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern

Vom 20.12.2001

Zuletzt geändert am 30.7.2024

Vierter Abschnitt
Vollzug und Abrechnung der Umsatzsteuerverteilung, des Finanzkraftausgleichs und der Bundesergänzungszuweisungen

§ 12

Feststellung der Umsatzsteueranteile

Das Bundesministerium der Finanzen stellt nach Ablauf des Ausgleichsjahres die endgültige Höhe der Länderanteile an der Umsatzsteuer durch Rechtsverordnung fest, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf.