Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern
Vom
20.12.2001
Zuletzt geändert am
30.7.2024
Vierter Abschnitt
Vollzug und Abrechnung der Umsatzsteuerverteilung, des Finanzkraftausgleichs und der Bundesergänzungszuweisungen
§ 12
Feststellung der Umsatzsteueranteile
Das Bundesministerium der Finanzen stellt nach Ablauf des Ausgleichsjahres die endgültige Höhe der Länderanteile an der Umsatzsteuer durch Rechtsverordnung fest, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf.