EWSG

Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz

Gesetz über eine Soforthilfe für Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas und Kunden von Wärme

Vom 15.11.2022

Zuletzt geändert am 26.7.2023

§ 14

Mitwirkung der Bundesnetzagentur

Die Bundesnetzagentur übermittelt dem Beauftragten, soweit für die Antragsprüfungen und sonstigen Prüfungshandlungen erforderlich, folgende bei ihr zu Erdgaslieferanten vorliegende Informationen, einschließlich personenbezogener Daten und Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse:

1. Liefermenge, aufgeteilt nach Belieferung über ein Standardlastprofil und registrierender Lastgangmessung,
2. Anzahl der belieferten Marktlokationen, aufgeteilt nach Belieferung über ein Standardlastprofil und registrierender Lastgangmessung und
3. die Betriebsnummer des Gaslieferanten.