EWSG

Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz

Gesetz über eine Soforthilfe für Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas und Kunden von Wärme

Vom 15.11.2022

Zuletzt geändert am 26.7.2023

§ 12

Unpfändbarkeit

Unpfändbar sind:

1. Ansprüche der Letztverbraucher
a) auf Gutschrift des einmaligen Entlastungsbetrages nach § 2 und
b) auf die vorläufige Leistung auf diesen Entlastungsanspruch nach § 3,
2. Ansprüche der Kunden auf Kompensation nach § 4 sowie
3. Ansprüche der Mieter und Wohnungseigentümer auf Weitergabe der Entlastung im Rahmen der Heizkostenabrechnung oder Jahresabrechnung nach § 5.
Eine Saldierung durch Lieferanten, Wohnungseigentümergemeinschaften und Vermieter im Rahmen der jeweiligen Kostenabrechnungen mit den in Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Ansprüchen ist zulässig.