EWSG

Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz

Gesetz über eine Soforthilfe für Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas und Kunden von Wärme

Vom 15.11.2022

Zuletzt geändert am 26.7.2023

§ 10a

Veröffentlichungs-, Berichts- und Aufbewahrungspflichten

(1) Der Beauftragte veröffentlicht innerhalb von zwölf Monaten, nachdem die Höhe der Gewährung der Beihilfe feststeht, die in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) geforderten Daten zu gewährten Einzelbeihilfen von mehr als 100 000 Euro durch Einstellung in die Beihilfetransparenzdatenbank der Europäischen Kommission.

(2) 1Der Beauftragte übermittelt dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz einen Jahresbericht zu den Entlastungen nach diesem Gesetz, das diesen abnimmt und der Europäischen Kommission vorlegt. 2Die Erdgaslieferanten und Wärmeversorgungsunternehmen unterstützen den Beauftragten bei der Erstellung des Berichts.

(3) 1Der Beauftragte muss alle Unterlagen über die nach diesem Gesetz gewährten Entlastungsbeträge, die die Einhaltung der in diesem Gesetz genannten Voraussetzungen belegen, für zehn Jahre nach Gewährung der Beihilfe aufbewahren. 2Sie sind der Europäischen Kommission auf Verlangen herauszugeben.