eWpG

Gesetz über elektronische Wertpapiere

Vom 3.6.2021

Zuletzt geändert am 11.12.2023

Abschnitt 6
Sondervorschriften für elektronische Aktien

§ 30a

Führung des Aktienregisters

1Der Emittent kann die registerführende Stelle auch mit der Führung des Aktienregisters nach § 67 Absatz 1 Satz 1 des Aktiengesetzes beauftragen. 2Bei einem Wechsel des Wertpapierregisters kann der Emittent die Vereinbarung mit der bisherigen registerführenden Stelle über die Führung des Aktienregisters außerordentlich zum Zeitpunkt der Beendigung der Registerführung kündigen.