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Gesetz über elektronische Wertpapiere

Vom 3.6.2021

Zuletzt geändert am 11.12.2023

§ 27

Eigentumsvermutung für den Inhaber

Sofern dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, wird zugunsten des Inhabers eines elektronischen Wertpapiers vermutet, dass er für die Dauer seiner Eintragung als Inhaber Eigentümer des Wertpapiers ist.