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Gesetz über elektronische Wertpapiere

Vom 3.6.2021

Zuletzt geändert am 11.12.2023

§ 25

Übereignung

(1) 1Zur Übertragung des Eigentums an einem elektronischen Wertpapier ist es erforderlich, dass das elektronische Wertpapier auf Weisung des Berechtigten auf den Erwerber umgetragen wird und beide sich darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll. 2Bis zur Umtragung auf den Erwerber verliert der Berechtigte sein Eigentum nicht.

(2) 1Das Recht aus dem Wertpapier wird mit der Übereignung des elektronischen Wertpapiers nach Absatz 1 übertragen. 2§ 67 Absatz 2 Satz 1 des Aktiengesetzes bleibt unberührt.

(3) 1Wenn bei elektronischen Aktien die Satzung der Aktiengesellschaft die Eigentumsübertragung an die Zustimmung der Gesellschaft bindet, darf die registerführende Stelle die Umtragung erst nach Zustimmung der Gesellschaft vornehmen. 2Eine Übertragung von elektronischen Namensaktien durch Indossament ist nicht möglich.