eWpG

Gesetz über elektronische Wertpapiere

Vom 3.6.2021

Zuletzt geändert am 4.2.2026

§ 22

Wechsel des Wertpapierregisters

Will der Emittent ein Kryptowertpapier in ein anderes elektronisches Wertpapierregister übertragen, benötigt er hierfür die Zustimmung sämtlicher Inhaber des Kryptowertpapiers oder die Zustimmung der Aufsichtsbehörde.