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Gesetz über elektronische Wertpapiere

Vom 3.6.2021

Zuletzt geändert am 11.12.2023

§ 13

Registerangaben in zentralen Registern

(1) Die registerführende Stelle hat sicherzustellen, dass das zentrale Register die folgenden Angaben über das eingetragene Wertpapier enthält:

1. den wesentlichen Inhalt des Rechts einschließlich einer eindeutigen Wertpapierkennnummer,
2. das Emissionsvolumen,
3. den Nennbetrag, bei Stückaktien deren Zahl,
4. den Emittenten,
5. eine Kennzeichnung, ob es sich um eine Einzel- oder eine Sammeleintragung handelt,
6. den Inhaber,
7. Angaben zum Mischbestand nach § 9 Absatz 3 sowie
8. bei Aktien zusätzlich Folgendes:
a) ob sie auf den Namen oder auf den Inhaber lauten,
b) im Fall von vor der vollen Leistung des Ausgabebetrags ausgegebenen Namensaktien den Betrag der Teilleistung,
c) ob sie als Nennbetragsaktien oder als Stückaktien begründet wurden,
d) die Gattung der Aktien, wenn mehrere Gattungen bestehen,
e) im Fall von Mehrstimmrechtsaktien die Zahl der auf sie entfallenden Stimmrechte,
f) ob sie als Aktien ohne Stimmrecht ausgegeben wurden und
g) ob die Satzung der Aktiengesellschaft die Übertragung an die Zustimmung der Gesellschaft bindet.

(2) Bei einer Einzeleintragung hat die registerführende Stelle sicherzustellen, dass das zentrale Register neben den Angaben nach Absatz 1 auch die folgenden Angaben über das eingetragene Wertpapier enthält:

1. Verfügungsbeschränkungen zugunsten einer bestimmten Person und
2. Rechte Dritter.
2Die Bezeichnung des Inhabers nach Absatz 1 Nummer 6 kann bei einer Einzeleintragung auch durch Zuordnung einer eindeutigen Kennung erfolgen. Die registerführende Stelle hat auf Weisung eines nach § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Weisungsberechtigten zusätzlich Angaben zu sonstigen Verfügungsbeschränkungen sowie zur Geschäftsfähigkeit des Inhabers aufzunehmen.

(3) Die registerführende Stelle hat sicherzustellen, dass die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 Satz 1 in einer Weise verknüpft sind, dass sie nur zusammen abgerufen werden können.