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Gesetz über elektronische Wertpapiere

Vom 3.6.2021

Zuletzt geändert am 11.12.2023

§ 11

Aufsicht

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht überwacht als Aufsichtsbehörde die Führung eines elektronischen Wertpapierregisters nach diesem Gesetz.