EWKFondsG

Einwegkunststofffondsgesetz

Gesetz über den Einwegkunststofffonds

Vom 11.5.2023

Zuletzt geändert am 11.5.2023

Anlage 1

(zu den §§ 1, 2 Absatz 1, zu § 3 Nummer 3, 5 bis 8 und 12 bis 15, § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 und 6, zu den §§ 9, 10 Absatz 4, zu § 11 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und Absatz 4, zu den §§ 12, 13 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2, zu § 14 Absatz 1 Satz 1, § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, § 28 Satz 2 Nummer 1 und 2) Liste der Einwegkunststoffprodukte

    1.
  • Lebensmittelbehälter, das heißt, Behältnisse, wie Boxen mit oder ohne Deckel, für Lebensmittel, die
      a)
    • dazu bestimmt sind, unmittelbar verzehrt zu werden, entweder vor Ort oder als Mitnahme-Gericht,
    • b)
    • in der Regel aus dem Behältnis heraus verzehrt werden und
    • c)
    • ohne weitere Zubereitung wie Kochen, Sieden oder Erhitzen verzehrt werden können;
    keine Lebensmittelbehälter in diesem Sinne sind Getränkebehälter, Getränkebecher, Teller sowie Tüten und Folienverpackungen, wie Wrappers, mit Lebensmittelinhalt;
  • 2.
  • aus flexiblem Material hergestellte Tüten und Folienverpackungen, wie Wrappers, mit Lebensmittelinhalt, der
      a)
    • dazu bestimmt ist, unmittelbar aus der Tüte oder der Folienpackung heraus verzehrt zu werden und
    • b)
    • keiner weiteren Zubereitung bedarf;
  • 3.
  • Getränkebehälter mit einem Füllvolumen von bis zu 3 Litern, das heißt, Behältnisse, die zur Aufnahme von Flüssigkeiten verwendet werden, wie bepfandete und nicht bepfandete Getränkeflaschen und Verbundgetränkeverpackungen, einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel; keine Getränkebehälter in diesem Sinne sind Getränkebehälter aus Glas oder Metall mit Verschlüssen, Deckeln, Etiketten, Aufklebern oder Umhüllungen aus Kunststoff;
  • 4.
  • Getränkebecher einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel;
  • 5.
  • leichte Kunststofftragetaschen, das heißt, Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke von weniger als 50 Mikrometern mit oder ohne Tragegriff, die den Verbrauchern in der Verkaufsstelle der Waren oder Produkte angeboten werden;
  • 6.
  • Feuchttücher, das heißt, getränkte Tücher für Körper- und Haushaltspflege;
  • 7.
  • Luftballons; ausgenommen sind Luftballons für industrielle oder gewerbliche Verwendungszwecke und Anwendungen, die nicht an Verbraucher abgegeben werden;
  • 8.
  • Tabakprodukte mit Filtern sowie Filter, die zur Verwendung in Kombination mit Tabakprodukten vorgesehen sind.

Tabakprodukte sind Tabakerzeugnisse gemäß Artikel 2 der Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 1).