EWKFondsG

Einwegkunststofffondsgesetz

Gesetz über den Einwegkunststofffonds

Vom 11.5.2023

Zuletzt geändert am 11.5.2023

Teil 2
Einwegkunststofffonds

§ 4

Einwegkunststofffonds

(1) 1Das Umweltbundesamt verwaltet den Einwegkunststofffonds. 2Der Einwegkunststofffonds dient der Abwicklung der Erstattung der in § 3 Nummer 12 bis 16 genannten Kosten durch die Hersteller.

(2) Bei der Verwaltung des Einwegkunststofffonds sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.