Gesetz über den Einwegkunststofffonds
Vom 11.5.2023
Zuletzt geändert am 11.5.2023
Die Hersteller von Einwegkunststoffprodukten nach Anlage 1 entrichten jährlich eine Sonderabgabe zur Erstattung der Kosten nach Anlage 2 (Einwegkunststoffabgabe).