Gesetz zur Ausführung der EWG-Verordnung über die Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung
Vom
14.4.1988
Zuletzt geändert am
23.10.2008
§ 11
Eröffnung des Insolvenzverfahrens
1Den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens können auch die Geschäftsführer stellen.
2Im Fall des § 15a Abs. 1 Satz 2 der Insolvenzordnung sind die Geschäftsführer und die Abwickler verpflichtet, diesen Antrag zu stellen.