EVPG

Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz

Gesetz über die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte

Vom 27.2.2008

Zuletzt geändert am 19.6.2020

Anlage

(zu § 4 Abs. 1 Nr. 3)



Die Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten:

    1.
  • Name und Anschrift des Herstellers oder seines Bevollmächtigten;
  • 2.
  • eine für die eindeutige Bestimmung des Produkts hinreichend ausführliche Beschreibung;
  • 3.
  • gegebenenfalls die Fundstellen der angewandten harmonisierten Normen;
  • 4.
  • gegebenenfalls die sonstigen angewandten technischen Normen und Spezifikationen;
  • 5.
  • gegebenenfalls die Erklärung der Übereinstimmung mit anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft, die die CE-Kennzeichnung vorsehen;
  • 6.
  • Name und Unterschrift der für den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten zeichnungsberechtigten Person.